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   BGH, 15.12.1988 - 4 StR 566/88   

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https://dejure.org/1988,4440
BGH, 15.12.1988 - 4 StR 566/88 (https://dejure.org/1988,4440)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1988 - 4 StR 566/88 (https://dejure.org/1988,4440)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1988 - 4 StR 566/88 (https://dejure.org/1988,4440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Strafmilderung wegen Kenntnis des Täters von seiner Straftatenaffinität im Rauschzustand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 16
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Soweit in diesem Zusammenhang teilweise zusätzlich gefordert wird, der Täter müsse schon zuvor nach Ausmaß und Intensität mit der jetzigen Tat vergleichbare Straftaten begangen haben (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6, 14, 16; weitere Nachweise bei Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 20), hält der Senat daran nicht fest.
  • BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95

    Verminderung der Schuldfähigkeit

    Daß ein Täter seinen zur Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Defekt selbst herbeigeführt hat, darf schulderhöhend nur dann gewertet werden, wenn er diesen Zustand schuldhaft verursacht hat und damit rechnen mußte, in diesem Zustand eine strafbare Handlung zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorzuwerfenden vergleichbar ist (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 16 und Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04

    Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21, 49

    In einigen Entscheidungen wird darüber hinaus zusätzlich verlangt, daß die strafbaren Handlungen, mit deren Begehung im Rauschzustand der Angeklagte rechnen mußte, in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen vergleichbar sein müssen (vgl. z.B. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6, 14, 16).
  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 732/95

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels - Erheblich verminderte

    Da aber den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht zu entnehmen ist, daß sich das Landgericht der Möglichkeit der Strafmilderung bewußt war, kann der Senat weder mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob - und warum - die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollte (vgl. hierzu BGHSt 35, 143, 145 f; BGH StV 1985, 102; NStZ 1986, 114, 115; 1993, 537; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 11, 14, 16, 19), noch, ob das Landgericht die Strafen auch bei einer Strafrahmenverschiebung verhängen wollte.
  • BGH, 14.10.1992 - 2 StR 465/92

    Grundlagen für die Berechnung der Tatzeitalkoholkonzentration bei einem

    Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist die Möglichkeit der Versagung der Strafmilderung gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, zu begehen und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 9, 14, 16, 19).
  • BGH, 28.01.1992 - 5 StR 558/91

    Berücksichtigung des trotz Kenntnis der aggressionsfördernden Wirkung erfolgten

    Auch darf von der Regel, daß bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Strafe nach § 49 StGB gemildert wird, zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden, wenn die schuldmindernden Umstände durch schulderhöhende Momente ausgeglichen werden; so kann es sich verhalten, wenn der Täter seinen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat und sich der Neigung, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 9, 14, 16, 19).
  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 642/92

    Strafrahmenverschiebung aufgrund Alkoholgenusses unmittelbar vor der Tat -

    Diese Ausführungen lassen die vom Bundesgerichtshof in derartigen Fällen verlangte umfassende Würdigung aller Umstände vermissen (vgl. Senat, Beschluß vom 28. Januar 1992 - 5 StR 558/92 - unter Bezug auf BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 9, 14, 16, 19).
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